Vereinsstatuten Kirchenchor Freienbach

STATUTEN

VORBEMERKUNG

In der Folge wird jeweils nur die männliche Form verwendet. Sie gilt selbstverständlich auch für weibliche Mitglieder und Amtsträgerinnen.

NAME UND ZWECK

Unter dem Namen 'Kirchenchor Freienbach' besteht mit Sitz in Freienbach ein im Jahre 1924 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Seine Aufgabe ist es, Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen und andere kirchliche Anlässe mitzugestalten.

MITGLIEDER

Als Mitglieder können Personen, die Freude am Chorgesang haben, durch die Generalversammlung aufgenommen werden.

Mitglieder, die aus dem Verein austreten wollen, haben dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand hat die Generalversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

Der Chor ernennt Ehrenmitglieder.

Die Ehrenmitgliedschaft wird erworben:

  • durch Personen, die dem Verein insgesamt 20 Jahre als Aktivmitglied angehören.
  • durch besondere Verdienste um den Verein.

 Von den Mitgliedern werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.

Zur Beerdigung eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes singt der Chor.

ORGANISATION

Der Vorstand besteht aus:
Präsident, Präses, Dirigent, Organist, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Bibliothekar.

Ihm obliegt:

  1. Die Vertretung des Vereins nach aussen
  2. Die Organisation vereinsinterner Anlässe
  3. Die Einberufung der Generalversammlung
  4. Das Vorschlagrecht auf Aufnahme neuer Mitglieder, die Ernennung von
  5. Ehrenmitgliedern und die Führung einer Kartei.
  6. Die Vermögensverwaltung

Der Präsident

  • leitet Versammlungen und Sitzungen
  • bespricht alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins rechtzeitig mit dem Vorstand
  • fällt bei Stimmengleichheit im Vorstand den Stichentscheid

der Präses

  • ist der geistliche Begleiter des Vereins
  • ist der amtierende Pfarrer von Freienbach

der Dirigent

  • ist verantwortlich für den gesanglichen Teil
  • ordnet Proben an
  • leitet Proben und Aufführungen und bestimmt zusammen mit dem Liturgievorsteher den Aufführungsort im Gottesdienst
  • ist Vorsitzender der Musikkommission
  • wird vom Kirchenrat gewählt

der Organist

  • begleitet den Chor bei Proben und Aufführungen
  • unterstützt den Dirigenten bei der Probenarbeit
  • wird vom Kirchenrat gewählt

Der Vizepräsident

  • vertritt den Präsidenten bei Abwesenheit
  • vertritt den Kirchenchor im Pfarreirat Freienbach

der Aktuar

  • führt das Protokoll
  • erledigt die Korrespondenz
  • verzeichnet Proben und Aufführungen

der Kassier

  • besorgt das Rechnungswesen

der Bibliothekar

  • pflegt das Notenmaterial und hält dieses bei Proben und Aufführungen bereit.
  • bestimmt einen Vizebibliothekar, der ihn bei Abwesenheit vertritt, auch in der Musikkommission.


die MUSIKKOMMISSION besteht aus:

  • Dirigent als Präsident, Organist, Pfarrer, Bibliothekar, Präsident, und je einem Vertreter aus jeder Stimme.
  • Ein Kommissionsmitglied wird als Aktuar bestimmt.
  • Die Musikkommission wählt die aufzuführenden Werke aus und legt die Aufführungsdaten fest.

GENERALVERSAMMLUNG

  1. Sie findet jährlich einmal statt.
  2. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen vom Vorstand, oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
  3. Traktandenliste:
    • Wahl der Stimmenzähler
    • Protokoll der letzten GV
    • Jahresbericht, Präsident und Dirigent
    • Kassa- und Revisorenbericht
    • Festsetzung der Finanzkompetenz
    • Mutationen und Ehrungen
    • Wahlen
    • Anträge / Beschlussfassungen
    • Verschiedenes
  4. Anträge sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf zwei Jahre gewählt und zwar alternierend:
    • Präsident und Kassier in den Jahren mit ungeraden Endzahlen
    • Vizepräsident, Aktuar und Bibliothekar in den Jahren mit geraden Endzahlen
  6. Die GV wählt aus jeder Stimme ein Mitglied in die Musikkommission und zwei Rechnungsrevisoren.
    Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre und zwar alternierend.
    • Sopran- und Tenormitglied
      1. Rechnungsprüfer, in den Jahren mit geraden Endzahlen.
    • Alt- und Bassmitglied
      2. Rechnungsprüfer,in den Jahren mit ungeraden Endzahlen.
    Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr, im zweiten das relative.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Im Falle der Vereinsauflösung fällt das Vermögen der Kirchgemeinde zu, die es bis zu einer Neugründung verwaltet.

STATUTENÄNDERUNG

Statutenänderungen können an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen GV ganz oder teilweise vorgenommen werden, wenn 2/3 der Anwesenden dafür stimmen.

Abänderungsanträge sind dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der GV schriftlich einzureichen.

Diese Statuten treten nach Annahme durch die GV in Kraft.

KIRCHENCHOR FREIENBACH

die Präsidentin: gez. Verena Feusi
die Vizepräsidentin: gez. Hildegard Ziltener
der Aktuar: gez. Fabian Bucher

Freienbach, den 8. Januar 1999

Zum Downloaden:

VEREINSSTATUTEN neue Statuten 8.1.99.pdf

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